[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg_2021-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg_2021","Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg_2021\u002Fxml.zip",9869859,"§ 19","19","Widerruf der erteilten Befugnis","Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen","(1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.\n(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.","PRODSG_2021 - Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen - § 19 Widerruf der erteilten Befugnis\n\n(1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber.\n(2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet und für die Befugnis erteilende Behörde und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 18","Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe von Unteraufträgen","18",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Meldepflichten der notifizierten Stelle","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Verpflichtungen der notifizierten Stelle","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 20","Zuerkennung des GS-Zeichens","20",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 21","Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle","21",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 22","Pflichten der GS-Stellen","22",[],false]