[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg_2021-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg_2021","Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg_2021\u002Fxml.zip",9869864,"§ 24","24","Pflichten des Herstellers und des Einführers","GS-Zeichen","(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.\n(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn 1.die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,\n2.die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,\n3.die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder\n4.die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.\n(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.\n(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.\n(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.das Datum der Prüfung nach Satz 1,\n2.den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie\n3.die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.","PRODSG_2021 - GS-Zeichen - § 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers\n\n(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen.\n(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwenden und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Absatz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht verwenden oder mit ihm werben, wenn 1.die GS-Stelle ihm das GS-Zeichen nicht zuerkannt hat,\n2.die Frist nach § 20 Absatz 5 Satz 2 abgelaufen ist,\n3.die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen hat oder\n4.die GS-Stelle die Zuerkennung nach § 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.\n(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS-Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifikationen zu beachten.\n(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen verwechselt werden kann.\n(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zeichen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1.das Datum der Prüfung nach Satz 1,\n2.den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie\n3.die Nummer der Bescheinigung über die Zuerkennung des GS-Zeichens.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Einbeziehung von externen Stellen","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Pflichten der GS-Stellen","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Marktüberwachung","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Ausschuss für Produktsicherheit","27",[],false]