[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prodsg_2021-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prodsg_2021","Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprodsg_2021\u002Fxml.zip",9760629,"§ 4","4","Harmonisierte Normen","Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten","(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.\n(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.\n(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016\u002F425, nach der Verordnung (EU) 2016\u002F426, nach der Verordnung (EU) 2023\u002F988 oder nach der Verordnung (EU) 2023\u002F1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.","PRODSG_2021 - Voraussetzungen für die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt sowie für das Ausstellen von Produkten - § 4 Harmonisierte Normen\n\n(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.\n(2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 genügt, soweit diese Anforderungen von den betreffenden Normen oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.\n(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder eine gemeinsame Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder nach der Verordnung (EU) 2016\u002F425, nach der Verordnung (EU) 2016\u002F426, nach der Verordnung (EU) 2023\u002F988 oder nach der Verordnung (EU) 2023\u002F1230 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen Meldungen und informiert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Zweck und Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Normen und andere technische Spezifikationen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Sprache der Informationen, Sicherheitsinformationen, Anweisungen und Warnhinweise","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","CE-Kennzeichnung","7",[],false]