[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-prostschg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"prostschg","Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2016-10-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fprostschg\u002Fxml.zip",1263365,"§ 27","27","Kontroll- und Hinweispflichten","Pflichten des Betreibers","(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.\n(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.","PROSTSCHG - Pflichten des Betreibers - § 27 Kontroll- und Hinweispflichten\n\n(1) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes hat Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit auf ihre Anmeldepflicht und auf das Erfordernis der regelmäßigen Wahrnehmung der gesundheitlichen Beratung hinzuweisen.\n(2) Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, sich von Personen, die in seinem Prostitutionsgewerbe sexuelle Dienstleistungen erbringen wollen, vor Aufnahme der Tätigkeit eine gültige Anmelde-oder Aliasbescheinigung und eine gültige Bescheinigung über die erfolgte gesundheitliche Beratung vorlegen zu lassen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Pflichten gegenüber Prostituierten; Einschränkung von Weisungen und Vorgaben","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Auswahl der im Betrieb tätigen Personen; Beschäftigungsverbote","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Sicherheit und Gesundheitsschutz","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Überwachung des Prostitutionsgewerbes","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Auskunftspflicht im Rahmen der Überwachung","30",[],false]