[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psa-dg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psa-dg","Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016\u002F425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen (PSA) und zur Aufhebung der Richtlinie 89\u002F686\u002FEWG des Rates","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-04-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsa-dg\u002Fxml.zip",1263437,"§ 6","6","Notfallverfahren",null,"(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.\n(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.\n(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.","PSA-DG - § 6 Notfallverfahren\n\n(1) Sofern die zuständige Behörde das Inverkehrbringen einer bestimmten PSA nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 genehmigt, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.\n(2) Der nach Artikel 41c Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 auf einer PSA anzubringende Hinweis ist in deutscher Sprache abzufassen.\n(3) Sofern die zuständige Behörde eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Artikel 41c Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 erteilte Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 anerkannt hat, hat sie unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterrichten, die ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten hat.\n(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unverzüglich über alle ergriffenen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen in Bezug auf solche PSA zu unterrichten, für die eine Genehmigung nach Artikel 41c Absatz 1, 2 oder 4 der Verordnung (EU) 2016\u002F425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 gültig ist; die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin hat ihrerseits unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten hierüber zu unterrichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Nichtkonformität einer PSA in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Bußgeldvorschriften","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Strafvorschriften","9",[],false]