[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":56},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263457,"§ 15","15","Eintragung in das Eheregister","Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung","(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1.Tag und Ort der Eheschließung,\n2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,\n3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.\n(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1.auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,\n2.auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,\n3.auf die Bestimmung eines Ehenamens,\n4.auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.","PSTG - Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung - § 15 Eintragung in das Eheregister\n\n(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Eheschließung beurkundet 1.Tag und Ort der Eheschließung,\n2.die Vornamen und die Familiennamen der Ehegatten, Ort und Tag ihrer Geburt, ihr Geschlecht,\n3.die nach der Eheschließung geführten Vornamen und Familiennamen der Ehegatten.\n(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1.auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten,\n2.auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,\n3.auf die Bestimmung eines Ehenamens,\n4.auf das Sachrecht, dem die Namensführung der Ehegatten unterliegt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Eheschließung","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Prüfung der Ehevoraussetzungen","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12a","Anmeldung der erneuten Eheschließung nach § 1305 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs","12a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Fortführung","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 17a","Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung","17a",[49],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 05.05.2021 – XII ZB 189\u002F20","ECLI:DE:BGH:2021:050521BXIIZB189.20.0","Eine transsexuelle Person, deren Vornamen nach der Eheschließung auf der Grundlage des Transsexuellengesetzes geändert worden sind, hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Eheurkunde, in der als ihre Vornamen vor der Ehe ihre aktuell geführten, auf der Namensänderung beruhenden Vornamen genannt werden.","2021-05-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301652021.zip","rechtsprechung",false]