[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263461,"§ 18","18","Anzeige","Anzeige und Beurkundung","(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar 1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder\n2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.\nIst ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.\n(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.","PSTG - Anzeige und Beurkundung - § 18 Anzeige\n\n(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar 1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder\n2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich.\nIst ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 haben die anzeigenden Personen die Geburt des Kindes glaubhaft zu machen.\n(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 17a","Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung","17a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 17","Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters","17",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 16","Fortführung","16",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 19","Anzeige durch Personen","19",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 20","Anzeige durch Einrichtungen","20",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 21","Eintragung in das Geburtenregister","21",[],false]