[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263464,"§ 21","21","Eintragung in das Geburtenregister","Anzeige und Beurkundung","(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,\n2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,\n3.das Geschlecht des Kindes,\n4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.\n(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.\n(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.\n(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1.auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,\n2.bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,\n3.auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,\n4.auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,\n5.auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.","PSTG - Anzeige und Beurkundung - § 21 Eintragung in das Geburtenregister\n\n(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,\n2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,\n3.das Geschlecht des Kindes,\n4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.\n(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.\n(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.\n(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1.auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,\n2.bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,\n3.auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,\n4.auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,\n5.auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Anzeige durch Einrichtungen","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","Anzeige durch Personen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Anzeige","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Fehlende Angaben","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Zwillings- oder Mehrgeburten","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Findelkind","24",[49,56,61,66,72,78,83,89,95,99],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 504\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB504.23.0",null,"2025-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725282025.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":53,"source_url":60,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 01.10.2025 – XII ZB 503\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:011025BXIIZB503.23.0","Die Bestimmung des Geburtsnamens durch die sorgeberechtigten  Eltern  gemäß § 1617  Abs. 1  \n                   BGB  kann sich auch dann auf den nicht nachgewiesenen Namen eines  Elternteil s richten, wenn die Namensführung des anderen  Elternteil s nachgewiesen ist. Der gewählte Name ist dann im Geburtenregister als Geburtsname des Kindes mit dem Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ einzutragen (Fortführung von Senatsbeschluss  vom 3. Februar 2021 - XII ZB 391\u002F19 - FamRZ 2021, 831).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725292025.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":52,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.11.2023 – 1 BvR 1915\u002F23","ECLI:DE:BVerfG:2023:rk20231117.1bvr191523","2023-11-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE457672301.zip",{"title":67,"ecli":68,"leitsatz":69,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 26.01.2022 – XII ZB 127\u002F19","ECLI:DE:BGH:2022:260122BXIIZB127.19.0","Zu den im Geburtenregister einzutragenden Vornamen des gebärenden Elternteils bei Geburt durch einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen im Fall der bloßen Vornamensänderung des gebärenden Elternteils und zur Elternbezeichnung in der Geburtsurkunde in diesem Fall (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 6. September 2017 - XII ZB 660\u002F14, BGHZ 215, 318 = FamRZ 2017, 1855).","2022-01-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303622022.zip",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 142\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB142.20.0","1. Zur Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zur rechtlichen Elternstellung der Wunscheltern bei einer im Ausland (hier: Kalifornien) durchgeführten Leihmutterschaft im Rahmen der Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Dezember 2014 - XII ZB 463\u002F13, BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 und vom 5. September 2018 - XII ZB 224\u002F17, FamRZ 2018, 1846).\n2. Als sogenannte Mussbeteiligte sind zum gerichtlichen Personenstandsverfahren nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG iVm § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Personen hinzuzuziehen, die im Geburtenregister eingetragen werden sollen. Das können auch andere als die in der Geburtsanzeige oder im Beurkundungsantrag genannten Eltern sein, wenn deren Eintragung beabsichtigt ist. Sonstige Dritte, deren Eintragung nicht beabsichtigt ist (hier: die ausländische Leihmutter und deren Ehemann), sind nur dann zum Verfahren hinzuzuziehen, wenn sie eine rechtliche Elternstellung für sich in Anspruch nehmen.\n3. Die Eintragung lediglich biologischer oder genetischer Eltern im Geburtenregister ist nicht zulässig.","2022-01-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300502022.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":76,"source_url":82,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – XII ZB 562\u002F20","ECLI:DE:BGH:2022:120122BXIIZB562.20.0","1. Führt eine der nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB anwendbaren Rechtsordnungen zur gesetzlichen Vaterschaft eines Mannes, so wird dadurch die Anwendung einer anderen Rechtsordnung auf eine erst später erklärte Anerkennung der Vaterschaft eines anderen Mannes regelmäßig ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72\u002F16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687). Das gilt auch, wenn das die gesetzliche Vaterschaft ergebende Aufenthaltsstatut gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB aufgrund eines erstmals nach der Geburt begründeten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anwendbar ist (Fortführung von Senatsbeschluss vom 20. März 2019 - XII ZB 530\u002F17, BGHZ 221, 300 = FamRZ 2019, 892).\n2. Verweist eine nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB berufene Rechtsordnung auf ein anderes ausländisches Recht weiter oder auf das deutsche Recht zurück, so bleibt diese Verweisung unbeachtlich, wenn sie zum Wegfall einer sich aus dem von Art. 19 Abs. 1 EGBGB zunächst berufenen Recht ergebenden Vaterschaft führt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Juli 2017 - XII ZB 72\u002F16, BGHZ 215, 271 = FamRZ 2017, 1687).\n3. Dass dadurch sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse entstehen können, ist als Konsequenz der vom Gesetz bewusst vorgesehenen Mehrfachanknüpfung hinzunehmen. Eine nicht der leiblichen Abstammung entsprechende Vater-Kind-Zuordnung kann nur im Wege der Anfechtung nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Statut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - XII ZB 403\u002F16, FamRZ 2017, 1848).\n4. Steht die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes fest, ist die Auslandsgeburt nach § 36 PStG auch dann zu beurkunden, wenn der Eintrag gemäß § 21 PStG vom Antrag auf Nachbeurkundung abweicht. Anderes gilt im gerichtlichen Verfahren für den Anweisungsantrag nach § 49 PStG, der für das Gericht bindend ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300512022.zip",{"title":84,"ecli":85,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 03.02.2021 – XII ZB 391\u002F19","ECLI:DE:BGH:2021:030221BXIIZB391.19.0","1. Die Bestimmung des Geburtsnamens nach § 1617b Abs. 1 BGB richtet sich auf den vom Elternteil, dessen Name dem Kind erteilt werden soll, rechtmäßig zu führenden Namen. Wenn dieser nicht dem tatsächlich geführten und im Personenstandsregister eingetragenen Namen entspricht, steht dies der Wirksamkeit der Bestimmungserklärung nicht entgegen.\n2. Ist der vom Elternteil zu führende Name nicht nachgewiesen, so ist im Geburtenregister als gewählter Geburtsname des Kindes der vom Elternteil tatsächlich geführte Name mit dem einschränkenden Zusatz „Namensführung nicht nachgewiesen“ zu beurkunden (Fortführung von Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019 - XII ZB 265\u002F17, BGHZ 221, 1 = FamRZ 2019, 614).","2021-02-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300952021.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 267\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB267.17.0","Zur Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt trotz nicht feststellbaren genauen Geburtsdatums (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. Januar 2019, XII ZB 265\u002F17, BGHZ 221, 1).","2019-01-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303952019.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":98,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 266\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB266.17.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303942019.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":93,"source_url":103,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 23.01.2019 – XII ZB 265\u002F17","ECLI:DE:BGH:2019:230119BXIIZB265.17.0","1. Stehen bei Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt bis auf das Geburtsdatum alle einzutragenden Personenstandsmerkmale fest oder können diese aufgeklärt werden, darf das Standesamt die Beurkundung nicht allein wegen des nicht aufklärbaren genauen Geburtsdatums ablehnen.\n2. Ein hinsichtlich des Geburtsdatums mögliches Verfahren auf Feststellung des Personenstands nach § 25 PStG hat in diesem Fall keinen Vorrang vor einer Beurkundung der Geburt.\n3. Die Beurkundung der Geburt mit dem angegebenen Geburtsdatum ist mit einem auf dessen Unklarheit bezogenen Zusatz zu versehen. Eine Geburtsurkunde kann dann nicht ausgestellt werden, sondern nur ein Auszug aus dem Geburtenregister.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303932019.zip",false]