[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263481,"§ 38","38","Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern","Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle","(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.\n(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder des Bundesarchivs. Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.\n(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist. Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden.","PSTG - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle - § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern\n\n(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlingen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen ausschließlich zuständig.\n(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Sonderstandesamt in Bad Arolsen oder des Bundesarchivs. Die Anzeige kann auch von jeder Person erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht.\n(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbefall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet worden ist. Sind von diesem Standesamt Urkunden nicht zu erhalten, so ist der Sterbefall erneut zu beurkunden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 37","Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen","37",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 36","Geburten und Sterbefälle im Ausland","36",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 35","Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland","35",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 39","Ehefähigkeitszeugnis","39",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 40","Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung","40",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 41","Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten","41",[],false]