[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263483,"§ 40","40","Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung","Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle","(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.\n(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.\n(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.","PSTG - Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle - § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung\n\n(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.\n(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.\n(3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 39","Ehefähigkeitszeugnis","39",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 38","Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern","38",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 37","Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen","37",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 41","Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten","41",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 43","Erklärungen zur Namensangleichung","43",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 44","Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft","44",[],false]