[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-50":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263494,"§ 50","50","Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte","Gerichtliches Verfahren","(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.\n(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.","PSTG - Gerichtliches Verfahren - § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte\n\n(1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.\n(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 49","Anweisung durch das Gericht","49",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 48","Berichtigung auf Anordnung des Gerichts","48",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 47","Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung","47",[36,39,43],{"norm_key":37,"title":17,"slug":38},"§ 51","51",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 52","Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung","52",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 53","Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde","53",[],false]