[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstg-53":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstg","Personenstandsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-02-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstg\u002Fxml.zip",1263497,"§ 53","53","Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde","Gerichtliches Verfahren","(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.\n(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.","PSTG - Gerichtliches Verfahren - § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde\n\n(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.\n(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 52","Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung","52",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"§ 51","51",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 50","Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte","50",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 54","Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden","54",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 55","Personenstandsurkunden","55",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 56","Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden","56",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BGH, Beschl. v. 19.02.2014 – XII ZB 180\u002F12",null,"1. In Personenstandssachen kann die Aufsichtsbehörde für das Standesamt auch dann die Rechtsbeschwerdeinstanz anrufen, wenn sie selbst die Beschlussfassung in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung beantragt hat.\n2. Wird eine in Deutschland lebende bulgarische Staatsangehörige unter Beibehaltung ihrer bulgarischen Staatsbürgerschaft eingebürgert und gibt sie keine Erklärungen nach Art. 47 EGBGB ab, ihren nach dem bisherigen bulgarischen Heimatrecht gebildeten Vatersnamen ablegen oder als weiteren Vornamen führen zu wollen, führt sie diesen Namensbestandteil in seiner Funktion als Vatersnamen weiter.","2014-02-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310592014.zip","rechtsprechung",false]