[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psttg-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psttg","Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsttg\u002Fxml.zip",1263550,"§ 25","25","Bußgeldvorschriften","Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,\n2.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,\n3.entgegen a)§ 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder\nb)§ 22\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n4.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n5.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollständigt,\n6.entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,\n7.entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n8.entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder\n9.entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.\n(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.","PSTTG - Bußgeldvorschriften und weitere Maßnahmen - § 25 Bußgeldvorschriften\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegen § 12 Absatz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registriert,\n2.entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 eine Mitteilung nicht richtig oder nicht vollständig macht,\n3.entgegen a)§ 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder 6 oder\nb)§ 22\neine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,\n4.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,\n5.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachholt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig korrigiert und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vervollständigt,\n6.entgegen § 23 Satz 2 eine der dort genannten Maßnahmen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ergreift,\n7.entgegen § 24 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,\n8.entgegen § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt oder\n9.entgegen § 24 Absatz 3 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.\n(4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Aufzeichnungen; 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