[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstv","Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstv\u002Fxml.zip",9741344,"§ 40","40","Besonderheiten bei der Beurkundung","Sterbefall","(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.\n(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.\n(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.","PSTV - Führung der Personenstandsregister - Sterbefall - § 40 Besonderheiten bei der Beurkundung\n\n(1) Kann der Personenstand eines Verstorbenen nicht ermittelt werden, ist der Verstorbene in dem Eintrag als unbekannte Person zu bezeichnen. Wird der Personenstand des Verstorbenen nach der Beurkundung ermittelt, ist der Eintrag zu berichtigen.\n(2) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung des Sterbefalls keine geeigneten Nachweise zu Angaben über den Verstorbenen vor, gilt § 35 entsprechend.\n(3) Ist der Zeitpunkt des Todes nicht genau festzustellen, so ist entweder der ungefähre Zeitpunkt des Todes oder der Zeitraum anzugeben, in dem der Tod eingetreten ist.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 6",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 38","Nachweise bei Anzeige des Sterbefalls","38",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 37","Sterbefälle in Fahrzeugen, Bergwerken und Gewässern; unbekannter Sterbeort","37",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 36","Fortführung des Geburtenregisters","36",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 41","Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen","41",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 42","Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag","42",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 43","Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern","43",[],false]