[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstv-43":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstv","Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstv\u002Fxml.zip",9741347,"§ 43","43","Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern","Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften","(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.\n(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.\n(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.","PSTV - Führung der Personenstandsregister - Besondere Beurkundungs- und Registervorschriften - § 43 Sterbefälle in ehemaligen deutschen Konzentrationslagern\n\n(1) Zur Entgegennahme der Anzeige für die Beurkundung des Sterbefalls eines Häftlings der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist außer dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen auch das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Anzeigende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.\n(2) Das Standesamt, das die Anzeige entgegennimmt, hat die Angaben nachzuprüfen und den Sachverhalt, soweit erforderlich, durch Ermittlungen aufzuklären. Es kann von dem Anzeigenden und anderen Personen die Versicherung der Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt verlangen.\n(3) Über die Anzeige ist vom Standesamt eine Niederschrift aufzunehmen. Dies gilt entsprechend für mündliche Erklärungen anderer Personen. Die Niederschrift über die Anzeige und die mündlichen Erklärungen anderer Personen übersendet das Standesamt dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen. Gleichzeitig teilt es dem Sonderstandesamt in Bad Arolsen das Ergebnis der sonstigen Ermittlungen mit.\n(4) Ist der Sterbefall im Inland mehrfach beurkundet worden, bleibt die erste Beurkundung auch dann bestehen, wenn sie nicht vom Sonderstandesamt in Bad Arolsen vorgenommen wurde. Das Sonderstandesamt in Bad Arolsen macht den zu Unrecht bestehenden Eintrag durch eine entsprechende Folgebeurkundung gegenstandslos.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 2","Kapitel 7",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 42","Familienrechtliche Zuordnung im Personenstandseintrag","42",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 41","Sammlung der Beschlüsse über Todeserklärungen","41",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 40","Besonderheiten bei der Beurkundung","40",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 44","Sterbefälle von Angehörigen der ehemaligen deutschen Wehrmacht","44",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 45","Angleichung von Namen","45",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 46","Familienrechtliche Erklärungen","46",[],false]