[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pstv-72":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pstv","Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-11-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpstv\u002Fxml.zip",9741376,"§ 72","72","Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin","Übergangs- und Schlussvorschriften","(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.\n(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.\n(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.\n(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.","PSTV - Mitteilungen - Übergangs- und Schlussvorschriften - § 72 Besondere Aufgaben des Standesamts I in Berlin\n\n(1) Personenstandsbücher und Standesregister aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht mehr tätig ist, werden von dem Standesamt I in Berlin geführt.\n(2) Falls das Standesamt I in Berlin nur einzelne Personenstandsurkunden aufbewahrt, die aus den in Absatz 1 bezeichneten Büchern oder Registern ausgestellt sind, so stehen diese Urkunden einem Eintrag in einem Personenstandsbuch oder Standesregister gleich.\n(3) Urkunden, Entscheidungen oder Mitteilungen, die einem Standesamt in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet zu übermitteln wären, sind dem Standesamt I in Berlin zu übersenden; die Übersendung unterbleibt, wenn die Mitteilungen nur zur Eintragung von Hinweisen dienen würden.\n(4) Das Standesamt I in Berlin sammelt die Urkunden, die Entscheidungen und die Mitteilungen, auf Grund derer nach Absatz 1 oder Absatz 2 eine Eintragung in einem Personenstandsbuch, Standesregister oder auf einer Urkunde vorgenommen werden muss; es führt hierüber ein Verzeichnis.",{"abschnitt":21,"kapitel":22},"Abschnitt 3","Kapitel 10",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 71","Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Konsularregister","71",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 70","Personenstandsurkunden aus Altregistern und Übergangsbeurkundungen","70",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 69","Übernahme in elektronische Personenstandsregister","69",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 73","Personenstandsbücher aus Grenzgebieten","73",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 74","Personenstandsbücher des ehemaligen Standesamts I in Berlin (Ost)","74",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 75","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","75",[],false]