[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthappro-29":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthappro","Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthappro\u002Fxml.zip",1263690,"§ 29","29","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","Allgemeine Prüfungsbestimmungen","(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.","PSYCHTHAPPRO - Psychotherapeutische Prüfung - Allgemeine Prüfungsbestimmungen - § 29 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche\n\n(1) Hat eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder in einem Teil einen Täuschungsversuch begangen, so kann die nach § 20 zuständige Stelle diesen Teil der psychotherapeutischen Prüfung für nicht bestanden erklären.\n(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.\n(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der gesamten psychotherapeutischen Prüfung zulässig.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 28","Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung","28",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 27","Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung","27",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 30","Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung","30",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 31","Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung","31",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 32","Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme","32",[],false]