[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthappro-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthappro","Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthappro\u002Fxml.zip",1263722,"§ 61","61","Fristen","Verfahren","(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.\n(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.","PSYCHTHAPPRO - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Verfahren - § 61 Fristen\n\n(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.\n(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.\n(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 1",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 60","Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation","60",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 59","Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde","59",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 58","Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen","58",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 62","Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation","62",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 63","Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede","63",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 64","Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung","64",[],false]