[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthappro-67":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthappro","Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthappro\u002Fxml.zip",1263728,"§ 67","67","Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs","Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes","(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.\n(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.\n(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.\n(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.","PSYCHTHAPPRO - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes - § 67 Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs\n\n(1) Während des Anpassungslehrgangs arbeitet die antragstellende Person unter Aufsicht und Weisung einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in dem Versorgungsbereich der psychotherapeutischen Versorgung, in dem der Anpassungslehrgang stattfindet, mit.\n(2) Die aufsichtführende Person stellt nach Abschluss des Anpassungslehrgangs fest, dass die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht oder nicht erreicht hat und teilt dies der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde mit.\n(3) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel nicht erreicht, so kann der Anpassungslehrgang einmal verlängert werden. Für die Inhalte, die Dauer und den Einsatzort der Verlängerung gilt § 66 Absatz 3 und 4 entsprechend.\n(4) Hat die antragstellende Person das Lehrgangsziel erreicht, so stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang aus. Bei der Ausstellung ist das Muster der Anlage 7 zu verwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 66","Anpassungslehrgang","66",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 65","Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung","65",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 64","Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung","64",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 68","Gegenstand der Eignungsprüfung","68",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 69","Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung","69",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 70","Nachweis der Zuverlässigkeit","70",[],false]