[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthappro-68":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthappro","Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthappro\u002Fxml.zip",1263729,"§ 68","68","Gegenstand der Eignungsprüfung","Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes","(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.\n(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.\n(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen: 1.fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und\n2.fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.","PSYCHTHAPPRO - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes - § 68 Gegenstand der Eignungsprüfung\n\n(1) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person nachzuweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zum Ausgleich der von der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.\n(2) Die Eignungsprüfung ist eine mündlich-praktische Fallprüfung.\n(3) Gegenstand der Eignungsprüfung ist eine von der nach § 20 zuständigen Stelle anonymisierte Patientenanamnese aus den von der Hochschule nach § 38 Absatz 2 eingereichten Patientenanamnesen.\n(4) In der Eignungsprüfung sind der antragstellenden Person Fragen folgender Art zu stellen: 1.fallspezifische Fragen zu der Patientenanamnese und\n2.fallübergreifende Fragen zu den therapeutischen Kompetenzen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 67","Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs","67",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 66","Anpassungslehrgang","66",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 65","Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung","65",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 69","Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung","69",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 70","Nachweis der Zuverlässigkeit","70",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 71","Nachweis der gesundheitlichen Eignung","71",[],false]