[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthappro-71":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthappro","Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-03-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthappro\u002Fxml.zip",1263732,"§ 71","71","Nachweis der gesundheitlichen Eignung","Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen","Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen: 1.eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder\n2.sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.\nWird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.","PSYCHTHAPPRO - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen - § 71 Nachweis der gesundheitlichen Eignung\n\nPersonen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Psychotherapeutengesetzes die folgenden weiteren Unterlagen beizufügen: 1.eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, oder\n2.sofern sich der Wohnsitz der antragstellenden Person im Ausland befindet, den Nachweis, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des Berufs der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird.\nWird im Herkunftsstaat ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 2 nicht gefordert, so kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 70","Nachweis der Zuverlässigkeit","70",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 69","Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung","69",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 68","Gegenstand der Eignungsprüfung","68",[37,41,44],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 72","Aktualität von Nachweisen","72",{"norm_key":42,"title":26,"slug":43},"§ 73","73",{"norm_key":45,"title":16,"slug":46},"§ 74","74",[],false]