[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthg_2020-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthg_2020","Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthg_2020\u002Fxml.zip",1263771,"§ 10","10","Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation","Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung","(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.\n(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.\n(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.\n(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen: 1.einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und\n2.einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.","PSYCHTHG_2020 - Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung - § 10 Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation\n\n(1) Die psychotherapeutische Prüfung dient der Feststellung der für eine Tätigkeit in der Psychotherapie erforderlichen Handlungskompetenzen.\n(2) Die psychotherapeutische Prüfung ist eine staatliche Prüfung und steht unter der Aufsicht und Verantwortung des staatlichen Prüfungsamtes. Die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle hat den Prüfungsvorsitz. Sie kann die Hochschule beauftragen, den Vorsitz für sie wahrzunehmen.\n(3) Die psychotherapeutische Prüfung wird nicht vor dem letzten Semester des Masterstudiums durchgeführt.\n(4) Die psychotherapeutische Prüfung besteht aus den folgenden beiden Teilen: 1.einer mündlich-praktischen Fallprüfung, der ein von der oder dem Studierenden erstelltes schriftliches Sitzungsprotokoll zugrunde liegt, im Rahmen eines arbeitsplatzbasierten Assessments und\n2.einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Wissenschaftlicher Beirat","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen","13",[],false]