[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-psychthg_2020-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"psychthg_2020","Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-11-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpsychthg_2020\u002Fxml.zip",1263774,"§ 13","13","Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen","Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen","(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.\n(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn antragstellende Personen nur über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG genannten Niveau entspricht.\n(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.\n(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.","PSYCHTHG_2020 - Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen - § 13 Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen\n\n(1) Wird die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Nummer 1 auf eine Berufsqualifikation gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben worden ist, so soll bei der Entscheidung über die Erteilung der Approbation zunächst geprüft werden, ob diese Berufsqualifikation gleichwertig ist mit der Berufsqualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1. Erst nach Feststellung der Gleichwertigkeit sollen die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 geprüft werden. Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.\n(2) Die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist ausgeschlossen, wenn antragstellende Personen nur über einen Ausbildungsnachweis verfügen, der dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005\u002F36\u002FEG genannten Niveau entspricht.\n(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes bei der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach diesem Gesetz keine Anwendung.\n(4) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach diesem Abschnitt von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Dienstleistungserbringung in Deutschland","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Rechte und Pflichten","16",[],false]