[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pta-aprv-15c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pta-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpta-aprv\u002Fxml.zip",1263818,"§ 15c","15c","Prüfungsnoten","Grundsätze und Systematik der Notenbildung","(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.\n(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.","PTA-APRV - Grundsätze und Systematik der Notenbildung - § 15c Prüfungsnoten\n\n(1) Die für die Prüfungsleistungen der schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsfächer der staatlichen Prüfung berechneten Zahlenwerte werden jeweils als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Aus den berechneten Zahlenwerten der Prüfungsleistungen und den in Zahlenwerten ausgedrückten Vornoten werden die Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. Die Vornoten sind mit einem Anteil von 25 Prozent zu berücksichtigen. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem berechneten Zahlenwert für die einzelne Prüfungsnote ist die entsprechende Note nach § 15a zuzuordnen.\n(2) § 15a ist entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15b","Vornoten","15b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15a","Benotung","15a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15","Apothekenpraxis","15",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15d","Gesamtnote","15d",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18a","Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","18a",[],false]