[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pta-aprv-15d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pta-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpta-aprv\u002Fxml.zip",1263819,"§ 15d","15d","Gesamtnote","Grundsätze und Systematik der Notenbildung","(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.\n(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus 1.den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des schriftlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts,\n2.der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsnoten der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts und\n3.der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts.\nDie Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach § 15a zuzuordnen.\n(3) (weggefallen)\n(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.","PTA-APRV - Grundsätze und Systematik der Notenbildung - § 15d Gesamtnote\n\n(1) Aus den Noten des ersten und zweiten Prüfungsabschnitts wird eine Gesamtnote für die staatliche Prüfung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 gebildet.\n(2) Die Gesamtnote berechnet sich aus 1.den Prüfungsnoten der Prüfungsfächer des schriftlichen und praktischen Teils des ersten Prüfungsabschnitts,\n2.der Durchschnittsnote aus den einzelnen Prüfungsnoten der mündlichen Prüfungen des ersten Prüfungsabschnitts und\n3.der Prüfungsnote des zweiten Prüfungsabschnitts.\nDie Durchschnittsnote nach Satz 1 Nummer 2 sowie die Gesamtnote der staatlichen Prüfung werden als das arithmetische Mittel gebildet. Die Berechnung der Noten nach Satz 2 erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Den berechneten Zahlenwerten nach Satz 3 sind die entsprechenden Noten nach § 15a zuzuordnen.\n(3) (weggefallen)\n(4) Über die bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 7 erteilt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15c","Prüfungsnoten","15c",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15b","Vornoten","15b",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 15a","Benotung","15a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18a","Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum","18a",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18b","Anerkennungsregelungen für Ausbildungsnachweise aus einem Drittstaat","18b",[],false]