[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pta-aprv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pta-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1997-09-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpta-aprv\u002Fxml.zip",1263809,"§ 9","9","Versäumnisfolgen","Allgemeine Vorschriften","(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.","PTA-APRV - Allgemeine Vorschriften - § 9 Versäumnisfolgen\n\n(1) Versäumt eine zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder gibt sie eine Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung als nicht unternommen.\n(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 8 Abs. 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Rücktritt von der Prüfung","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Bestehen und Wiederholung der Prüfung","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Niederschrift","5",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Prüfungsunterlagen","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Schriftlicher Teil der Prüfung","12",[],false]