[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263868,"§ 28","28","Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung","Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen","(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn 1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder\n2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.\n(3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.\n(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.","PTAG - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - § 28 Anforderungen an die Anerkennung einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung\n\n(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn 1.sie mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung gleichwertig ist oder\n2.die antragstellende Person die erforderliche Anpassungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.\n(2) Die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erfolgt auf der Grundlage der eingereichten Ausbildungsnachweise und Arbeitszeugnisse.\n(3) Die zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Die Prüfung des Antrags muss so schnell wie möglich abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen.\n(4) Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 27","Nichtigkeit von Vereinbarungen","27",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 26","Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis","26",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 25","Kündigung des Ausbildungsverhältnisses","25",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 29","Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes","29",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 30","Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten","30",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 31","Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind","31",[],false]