[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263872,"§ 32","32","Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind","Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen","(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die 1.in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und\n2.mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.\n(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Berufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden.\n(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.","PTAG - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - § 32 Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind\n\n(1) Bei einer Berufsqualifikation, die in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter Staat ist, abgeschlossen worden ist, sind die Ausbildungsnachweise vorzulegen, die 1.in dem Drittstaat ausgestellt worden sind und\n2.mit angemessenem Aufwand beizubringen sind.\n(2) In Ausnahmefällen kann der Abschluss der Berufsqualifikation auch auf andere Art und Weise glaubhaft gemacht werden.\n(3) Ist die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat anerkannt worden, so ist die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Nichtanwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen","35",[],false]