[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-33":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263873,"§ 33","33","Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation","Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen","Eine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn 1.sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Ausbildung oder\n2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.","PTAG - Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen - § 33 Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation\n\nEine Berufsqualifikation, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, ist gleichwertig mit der in diesem Gesetz geregelten Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin oder zum pharmazeutisch-technischen Assistenten, wenn 1.sie keine wesentlichen Unterschiede aufweist gegenüber der in Abschnitt 3 und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 56 geregelten Ausbildung oder\n2.wesentliche Unterschiede vollständig durch den Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufgrund von Berufserfahrung oder von lebenslangem Lernen ausgeglichen werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 32","Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind","32",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 31","Ausbildungsnachweise bei Berufsqualifikationen, die in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat abgeschlossen worden sind","31",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 30","Begriffsbestimmungen zu den ausländischen Staaten","30",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 34","Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation","34",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 35","Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen","35",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 36","Anpassungsmaßnahmen","36",[],false]