[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263844,"§ 4","4","Widerruf der Erlaubnis","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.\n(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.","PTAG - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - § 4 Widerruf der Erlaubnis\n\n(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.\n(2) Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Rücknahme der Erlaubnis","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ruhen der Erlaubnis","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Berufsbild","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten","7",[],false]