[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263886,"§ 46","46","Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung","Dienstleistungserbringung","(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.\n(4) (weggefallen)","PTAG - Dienstleistungserbringung - § 46 Überprüfen der Berechtigung zur Dienstleistungserbringung\n\n(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die meldende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätigkeit der pharmazeutisch-technischen Assistentin oder des pharmazeutisch-technischen Assistenten als dienstleistungserbringende Person vorübergehend und gelegentlich auszuüben.\n(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charakter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zuständige Behörde im Einzelfall. In ihre Beurteilung bezieht sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungserbringung ein.\n(3) Soweit es für die Überprüfung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation erforderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zuständigen Behörde des Staates, in dem die meldende Person niedergelassen ist, Informationen über den Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern.\n(4) (weggefallen)",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsqualifikation","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Berechtigung zur Dienstleistungserbringung","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Meldung der Dienstleistungserbringung","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden Person","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Pflicht zur erneuten Meldung","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Bescheinigung, die erforderlich ist zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat","49",[],false]