[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263845,"§ 5","5","Ruhen der Erlaubnis","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","(1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn 1.gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde,\n2.die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder\n3.sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.\n(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.","PTAG - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - § 5 Ruhen der Erlaubnis\n\n(1) Das Ruhen der Erlaubnis nach § 1 kann angeordnet werden, wenn 1.gegen die Inhaberin oder den Inhaber der Erlaubnis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen des Verdachts auf Begehung einer Straftat, aus der sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde,\n2.die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder\n3.sich ergibt, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung des Berufs in Deutschland erforderlich sind.\n(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Widerruf der Erlaubnis","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Rücknahme der Erlaubnis","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Berufsbild","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Befugnisse der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 8","Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes","8",[],false]