[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ptag-61":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ptag","Gesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-01-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fptag\u002Fxml.zip",1263901,"§ 61","61","Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens","Übergangsvorschriften","Antragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde, 1.ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,\n2.sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder\n3.den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.","PTAG - Übergangsvorschriften - § 61 Weitergeltung der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung und Weiterführung eines begonnenen Anerkennungsverfahrens\n\nAntragstellende Personen sind in Deutschland zum Führen der Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ berechtigt, wenn in einem Anerkennungsverfahren zur Prüfung der Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung, das vor dem 1. Januar 2023 begonnen wurde, 1.ihre Ausbildung als gleichwertig anerkannt worden ist oder noch anerkannt wird,\n2.sie die Kenntnisprüfung erfolgreich abgelegt haben oder noch erfolgreich ablegen oder\n3.den Anpassungslehrgang absolviert haben oder noch absolvieren.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 10",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 60","Weiterführung einer begonnenen Ausbildung","60",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 59","Weitergeltung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","59",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 58","Übergangsvorschriften für die Mindestanforderungen an Schulen","58",[36],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 62","Evaluierung","62",[],false]