[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-puag-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"puag","Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpuag\u002Fxml.zip",1263952,"§ 24","24","Vernehmung der Zeugen",null,"(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.\n(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.\n(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.\n(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.\n(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.","PUAG - § 24 Vernehmung der Zeugen\n\n(1) Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.\n(2) Eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen ist zulässig, wenn es für den Untersuchungszweck geboten ist.\n(3) Vor der Vernehmung hat der oder die Vorsitzende die Zeugen zur Wahrheit zu ermahnen, ihnen den Gegenstand der Vernehmung zu erläutern und sie über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.\n(4) Der oder die Vorsitzende vernimmt die Zeugen zur Person. Zu Beginn der Vernehmung zur Sache ist den Zeugen Gelegenheit zu geben, das, was ihnen von dem Gegenstand ihrer Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang darzulegen.\n(5) Zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem das Wissen der Zeugen beruht, kann zunächst der oder die Vorsitzende weitere Fragen stellen. Anschließend erhalten die übrigen Mitglieder das Wort zu Fragen. Für die Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Ausübung des Fragerechts der einzelnen Fraktionen sind die Vorschriften der Geschäftsordnung und die Praxis des Bundestages zur Reihenfolge der Reden und zur Gestaltung von Aussprachen entsprechend anzuwenden, sofern der Untersuchungsausschuss nicht einstimmig Abweichendes beschließt.\n(6) § 136a der Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 23","Vernehmung von Amtsträgern","23",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 22","Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht","22",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 21","Folgen des Ausbleibens von Zeugen","21",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 25","Zulässigkeit von Fragen an Zeugen","25",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 26","Abschluss der Vernehmung","26",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 27","Grundlose Zeugnisverweigerung","27",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BGH, Beschl. v. 17.08.2010 – 3 ARs 23\u002F10","Ob im Rahmen der Beweiserhebung eines Untersuchungsausschusses die Gegenüberstellung von Zeugen durchzuführen ist, entscheidet gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1, § 24 Abs. 2 PUAG der Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen abschließend. Das Untersuchungsausschussgesetz räumt der qualifizierten Minderheit von einem Viertel der Mitglieder nicht die Befugnis ein, gegen den Willen der Ausschussmehrheit die Gegenüberstellung durchzusetzen oder die Entscheidung der Mehrheit gerichtlich überprüfen zu lassen .","2010-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE308362010.zip","rechtsprechung",false]