[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-puag-35":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"puag","Gesetz zur Regelung des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Deutschen Bundestages","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpuag\u002Fxml.zip",1263963,"§ 35","35","Kosten und Auslagen",null,"(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.\n(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.\n(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.","PUAG - § 35 Kosten und Auslagen\n\n(1) Die Kosten des Untersuchungsverfahrens trägt der Bund.\n(2) Zeugen, Sachverständige und Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Der Untersuchungsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Gebühren des rechtlichen Beistandes den Zeugen erstattet werden. Ermittlungsbeauftragte erhalten eine Vergütung auf der Grundlage des höchsten Stundensatzes nach der Anlage 1 zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.\n(3) Die Entschädigung, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen setzt der Präsident oder die Präsidentin des Bundestages fest.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 34","Rechte des Verteidigungsausschusses als Untersuchungsausschuss","34",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 33","Berichterstattung","33",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 32","Rechtliches Gehör","32",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 36","Gerichtliche Zuständigkeiten","36",[],false]