[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-publg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"publg","Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1969-08-15","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpublg\u002Fxml.zip",1263974,"§ 10","10","Nichtigkeit des Jahresabschlusses","Rechnungslegung von Unternehmen","Der Jahresabschluß ist nichtig, wenn er 1.nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder\n2.von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.\nDie Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.","PUBLG - Rechnungslegung von Unternehmen - § 10 Nichtigkeit des Jahresabschlusses\n\nDer Jahresabschluß ist nichtig, wenn er 1.nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist oder\n2.von Personen geprüft worden ist, die nicht zum Abschlußprüfer bestellt sind oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlußprüfer sind.\nDie Nichtigkeit nach Nummer 2 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind. § 256 Abs. 6 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 9","Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts","9",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 8","Feststellung des Jahresabschlusses","8",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Prüfung durch den Aufsichtsrat","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Zur Rechnungslegung verpflichtete Mutterunternehmen","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Beginn und Dauer der Pflicht zur Konzernrechnungslegung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Aufstellung von Konzernabschluß und Konzernlagebericht","13",[],false]