[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pwmausbv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pwmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpwmausbv\u002Fxml.zip",1264016,"§ 16","16","Inhalt von Teil 2","Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge","(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","PWMAUSBV - Gesellenprüfung - Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge - § 16 Inhalt von Teil 2\n\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Prüfungsbereich Arbeitsplanung","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Prüfungsbereiche von Teil 2","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen","19",[],false]