[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pwmausbv-22":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pwmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpwmausbv\u002Fxml.zip",1264022,"§ 22","22","Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung","Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge","(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten: 1.Fertigen einer Baugruppe mit\t20 Prozent,\n2.Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit\t25 Prozent,\n3.Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit\t25 Prozent,\n4.Arbeitsplanung mit\t20 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.","PWMAUSBV - Gesellenprüfung - Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge - § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung\n\n(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Zerspanwerkzeuge wie folgt zu gewichten: 1.Fertigen einer Baugruppe mit\t20 Prozent,\n2.Instandsetzen von Zerspanwerk- zeugen mit\t25 Prozent,\n3.Herstellen von Zerspanwerk- zeugen mit\t25 Prozent,\n4.Arbeitsplanung mit\t20 Prozent sowie\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit\t10 Prozent.\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich „Arbeitsplanung“ mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 21","Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde","21",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 20","Prüfungsbereich Arbeitsplanung","20",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 19","Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen","19",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 23","Inhalt der Zusatzqualifikation","23",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 24","Prüfung der Zusatzqualifikation","24",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 25","Anrechnung von Ausbildungszeiten","25",[],false]