[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-pwmausbv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"pwmausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Präzisionswerkzeugmechaniker und zur Präzisionswerkzeugmechanikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2018-04-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fpwmausbv\u002Fxml.zip",1264009,"§ 9","9","Inhalt von Teil 2","Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge","(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.","PWMAUSBV - Gesellenprüfung - Teil 2 der Gesellenprüfung in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge - § 9 Inhalt von Teil 2\n\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie\n2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.\n(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Prüfungsbereich von Teil 1","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Inhalt von Teil 1","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Prüfungsbereiche von Teil 2","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Prüfungsbereich Instandsetzen von Schneidwerkzeugen","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Prüfungsbereich Herstellen von Schneidwerkzeugen","12",[],false]