[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-qewv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"qewv","Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fqewv\u002Fxml.zip",1264048,"§ 16","16","Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände","Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände","(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1.jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen sind,\n2.den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.\n(2) Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirtschaftsverbandes waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.","QEWV - Qualifizierte Wirtschaftsverbände - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände - § 16 Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände\n\n(1) Ein qualifizierter Wirtschaftsverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen: 1.jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragenen sind,\n2.den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände.\n(2) Jeweils zum 30. Juni eines jeden Jahres haben die qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen nach § 11 Absatz 1 entsprechende Liste der Unternehmer einzureichen, die zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres Mitglieder des qualifizierten Wirtschaftsverbandes waren. Entspricht die letzte eingereichte Mitgliederliste weiterhin den Anforderungen nach Satz 1, kann auf diese Mitgliederliste verwiesen werden. Hat das Bundesamt für Justiz Zweifel an der Richtigkeit oder Aktualität der eingereichten oder vorhandenen Liste, auf die verwiesen wurde, ist § 11 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Angaben zur sachlichen und personellen Ausstattung des Verbands","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Angaben zur Tätigkeit des Verbands","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen","19",[],false]