[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-qewv-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"qewv","Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-06-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fqewv\u002Fxml.zip",1264049,"§ 17","17","Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung","Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände","(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn 1.die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder\n2.eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.\n(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 2 bis 4 und den §§ 13 bis 15 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen.\n(3) Die Angaben oder Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.\n(4) Für die Aufhebung der Eintragung auf Antrag des qualifizierten Wirtschaftsverbands ist § 8 entsprechend anzuwenden.","QEWV - Qualifizierte Wirtschaftsverbände - Überprüfung und Änderung der Eintragungen in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände - § 17 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung\n\n(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn 1.die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder\n2.eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht.\n(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das Bundesamt für Justiz von dem qualifizierten Wirtschaftsverband die dafür erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 verlangen. 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