[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rag_15-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rag_15","Fünfzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der\ngesetzlichen Unfallversicherung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-10-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frag_15\u002Fxml.zip",1264239,"§ 14","14",null,"Gemeinsame Vorschriften","(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.\n(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.\n(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.","RAG_15 - Gemeinsame Vorschriften - § 14\n\n(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1973 an zusteht, zu geben.\n(2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1973 zulässig.\n(3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 13","13",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 12","12",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 11","11",[33],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 16","16",[],false]