[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rag_1982-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rag_1982","Rentenanpassungsgesetz 1982 (Artikel 1 des Gesetzes über die\nAnpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1982)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-12-01","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frag_1982\u002Fxml.zip",1264301,"§ 5","5","Berichtigung fehlerhafter Anpassungen",null,"Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.","RAG_1982 - § 5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen\n\nErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Allgemeines","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Sonstige Renten und Altersgelder","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Formelrenten","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Berlin-Klausel","6",[],false]