[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rag_1983-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rag_1983","Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur\nWiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung\ndes Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1982-12-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frag_1983\u002Fxml.zip",1264308,"§ 5","5","Berichtigung fehlerhafter Anpassungen",null,"Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.","RAG_1983 - § 5 Berichtigung fehlerhafter Anpassungen\n\nErgibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, ist sie zu berichtigen. Die Berichtigung ist nur bis zur nächsten Anpassung zulässig. Die Leistung ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu erbringen, in dem die Berichtigung erfolgt. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Allgemeines","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3","Sonstige Renten und Altersgelder","3",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 2","Formelrenten","2",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Berlin-Klausel","6",[],false]