[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rag_2-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":21,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rag_2","Zweites Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen\nRentenversicherungen aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1959","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1959-12-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frag_2\u002Fxml.zip",1264380,"§ 1","1",null,"(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1958 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1960 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0594 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1959 vollendet haben.\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.","RAG_2 - § 1\n\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen werden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr 1959 die Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versicherungsfällen, die im Jahr 1958 oder früher eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1960 an in der Weise angepaßt, daß der nach § 3 zu ermittelnde Anpassungsbetrag mit 1,0594 vervielfältigt wird; dem sich dadurch ergebenden Betrag sind die der Anpassung nicht unterliegenden Rententeile wieder hinzuzufügen.\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes erhöhten Versichertenrenten von Berechtigten, die das 65. Lebensjahr im Jahre 1959 vollendet haben.\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine Anwendung.",{},[],[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 2","2",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 4","4",[],false]