[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rav_2-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rav_2","Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen\nRechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1991-06-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frav_2\u002Fxml.zip",1264598,"§ 9","9","Renten mit Sonderversorgung",null,"(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.\n(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.","RAV_2 - § 9 Renten mit Sonderversorgung\n\n(1) Renten, die wegen Bezugs einer Sonderversorgung nicht anzugleichen waren, werden nach den Bestimmungen des Ersten und Zweiten Abschnitts des Rentenangleichungsgesetzes angeglichen und nach den Bestimmungen der 1. Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung angepaßt.\n(2) Für Bezugszeiten vom 1. Juli 1990 bis zum 30. Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Renten mit Zusatzversorgung","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Auswirkungen auf den Sozialzuschlag","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Kriegsbeschädigtenrenten","6",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Berechnung der in der Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der Rentenversicherung","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Inkrafttreten","11",[],false]