[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-razeignprv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"razeignprv","Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frazeignprv\u002Fxml.zip",1264691,"§ 2","2","Prüfer",null,"(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Vertreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern berufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.\n(2) Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.","RAZEIGNPRV - § 2 Prüfer\n\n(1) Prüfer sind der Präsident des für die zweite juristische Staatsprüfung zuständigen Prüfungsamts, seine Vertreter und die hauptamtlichen Prüfer sowie die zu Prüfern berufenen Rechtsanwälte. Im übrigen kann zum Prüfer berufen werden, wer die Voraussetzungen eines Prüfers für die zweite juristische Staatsprüfung erfüllt.\n(2) Bei Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamts können Prüfer der beteiligten Länder berufen werden.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Ablegung der Eignungsprüfung","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4","Rücktritt von der Prüfung","4",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 5","Erlass von Prüfungsleistungen","5",[],false]