[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-razeignprv-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"razeignprv","Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frazeignprv\u002Fxml.zip",1264698,"§ 9","9","Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten",null,"(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.\n(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.","RAZEIGNPRV - § 9 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten\n\n(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung als mißlungen zu bewerten.\n(2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Prüfung als nicht bestanden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Prüfungskommission","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Prüfungsleistungen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Prüfungsgebiete","6",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Ordnungswidriges Verhalten","10",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 11","Entscheidung über das Ergebnis der Eignungsprüfung","11",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 12","Wiederholung der Eignungsprüfung","12",[],false]