[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rdg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":94},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rdg","Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frdg\u002Fxml.zip",1264757,"§ 1","1","Anwendungsbereich","Allgemeine Vorschriften","(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.\n(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.\n(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.","RDG - Allgemeine Vorschriften - § 1 Anwendungsbereich\n\n(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. 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Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 - financialright).\n2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.\n3. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.","2026-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300182026.zip","rechtsprechung",{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:220523UANWZ.BRFG.24.22.0",null,"2023-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE652382023.zip",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 28.03.2023 – II ZB 11\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:280323BIIZB11.22.0","Ein Verein, dessen satzungsmäßige Tätigkeit darin besteht, unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen durch Studierende unter Anleitung beruflich vorgebildeter und erfahrener Praktiker für Studenten zu erbringen, kann wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 StBerG nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.","2023-03-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304362023.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":47,"date":59,"source_url":60,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:241022UVIAZR162.22.0","2022-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605562022.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 13.06.2022 – VIa ZR 418\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:130622UVIAZR418.21.0","financialright\nDie Inkassoerlaubnis umfasst den Einzug von Forderungen, die ausländischem Sachrecht unterfallen.","2022-06-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301962022.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":43},"BSG, Urt. v. 24.09.2020 – B 9 SB 2\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2020:240920UB9SB218R0","1. Rentenberater, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen Rechtsdienstleistungen im Bereich des Schwerbehindertenrechts nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente oder zu Versorgungsleistungen erbringen.\n2. Alterlaubnisinhaber dürfen weiterhin unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt.","2020-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE139540212.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":47,"date":76,"source_url":77,"source_type":43},"BGH, Beschl. v. 27.05.2020 – VIII ZR 384\u002F18","ECLI:DE:BGH:2020:270520BVIIIZR384.18.0","2020-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE625152020.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":43},"BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:271119UVIIIZR285.18.0","1. Der Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung) gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, die ein im Rechtsdienstleistungsregister eingetragener Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, ist unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz - in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - verfolgten Zielsetzung einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten, die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubenden Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, NJW 2002, 1190 und BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725\u002F03, NJW-RR 2004, 1570 [jeweils zum RBerG]).\n2. Für die auf dieser Grundlage vorzunehmende Beurteilung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Inkassodienstleistungsbefugnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG hält, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen. Erforderlich ist vielmehr stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen. Dabei sind die Wertentscheidungen des Grundgesetzes in Gestalt der Grundrechte der Beteiligten sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen und ist den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2004 - 1 BvR 1807\u002F98, NJW 2004, 672; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, NJW 2002, 1190, 1191 f.; BVerfG, Beschluss vom 14. August 2004 - 1 BvR 725\u002F03, NJW-RR 2004, 1570 und BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 BvR 780\u002F87, BVerfGE 97, 12, 32 [jeweils zum RBerG]).\n3. Überschreitet hiernach ein registrierter Inkassodienstleister seine Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, kann darin ein Verstoß gegen § 3 RDG liegen. Ein solcher Verstoß hat, wenn die Überschreitung bei einer umfassenden Würdigung der Gesamtumstände aus der objektivierten Sicht eines verständigen Auftraggebers des Inkassodienstleisters zum einen eindeutig vorliegt und zum anderen unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes in ihrem Ausmaß als nicht nur geringfügig anzusehen ist, die Nichtigkeit nach § 134 BGB der zwischen dem Inkassodienstleister und dessen Auftraggeber getroffenen Inkassovereinbarung einschließlich einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung zur Folge (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 30. Oktober 2012 - XI ZR 324\u002F11, NJW 2013, 59 Rn. 34 ff.; vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46\u002F13, NJW 2014, 847 Rn. 31; vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507\u002F13, NJW 2015, 397 Rn. 5; vom 11. Januar 2017 - IV ZR 340\u002F13, VersR 2017, 277 Rn. 34 und vom 21. März 2018 - VIII ZR 17\u002F17, NJW 2018, 2254 Rn. 18; BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423\u002F99, NJW 2002, 1190, 1192).\n4. Von einer Nichtigkeit nach § 134 BGB ist danach insbesondere dann regelmäßig auszugehen, wenn der registrierte Inkassodienstleister Tätigkeiten vornimmt, die von vornherein nicht auf eine Forderungseinziehung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG, sondern etwa auf die Abwehr von Ansprüchen gerichtet sind oder eine über den erforderlichen Zusammenhang mit der Forderungseinziehung hinausgehende Rechtsberatung zum Gegenstand haben oder wenn das \"Geschäftsmodell\" des Inkassodienstleisters zu einer Kollision mit den Interessen seines Auftraggebers führt.\n5. Nach diesen Maßstäben ist es von der Inkassodienstleistungsbefugnis eines nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleisters (noch) gedeckt, wenn dieser auf seiner Internetseite einen \"Mietpreisrechner\" zur - zunächst unentgeltlichen - Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zur Verfügung stellt und im Anschluss hieran dem Mieter die Möglichkeit gibt, ihn durch Anklicken eines Buttons mit der außergerichtlichen Durchsetzung von - näher bezeichneten - Forderungen und etwaigen Feststellungsbegehren gegen den Vermieter im Zusammenhang mit der \"Mietpreisbremse\" - unter Vereinbarung eines Erfolgshonorars in Höhe eines Drittels der jährlichen Mietersparnis (vier Monate) sowie einer Freihaltung des Mieters von sämtlichen Kosten - zu beauftragen und in diesem Zusammenhang die genannten Ansprüche zum Zweck der Durchsetzung treuhänderisch an den Inkassodienstleister abzutreten, der im Falle einer Erfolglosigkeit der eigenen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungstätigkeit einen Vertragsanwalt mit der anwaltlichen und gegebenenfalls auch gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche beauftragen kann, zum Abschluss eines Vergleichs jedoch grundsätzlich nur mit Zustimmung des Mieters befugt ist.\n6. Da damit (auch) die in diesem Rahmen erfolgte treuhänderische Abtretung der genannten im Zusammenhang mit der \"Mietpreisbremse\" stehenden Forderungen des Mieters (noch) nicht gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 RDG) verstößt und demzufolge nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist der Inkassodienstleister im gerichtlichen Verfahren aktivlegitimiert, diese Ansprüche im Wege der Klage gegen den Vermieter geltend zu machen.","2019-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313462019.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":47,"date":87,"source_url":88,"source_type":43},"BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 2 AZR 582\u002F18","ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR582.18.0","2019-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600057485.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":47,"date":92,"source_url":93,"source_type":43},"BSG, Beschl. v. 14.02.2019 – B 9 SB 51\u002F18 B","ECLI:DE:BSG:2019:140219BB9SB5118B0","2019-02-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE140661212.zip",false]