[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-rdg-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":108},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"rdg","Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-12-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Frdg\u002Fxml.zip",1264766,"§ 10","10","Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde","Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen","(1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1.Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),\n2.Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,\n3.Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.\nDie Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.\n(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.\n(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.","RDG - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen - § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde\n\n(1) Natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen: 1.Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),\n2.Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,\n3.Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.\nDie Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.\n(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.\n(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. 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Kartellschadensersatzansprüche können grundsätzlich im Wege der Sammelklage von einem Inkassodienstleister geltend gemacht werden (Fortführung von BGH, Urteile vom 13. Juli 2021 - II ZR 84\u002F20, BGHZ 230, 255; vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 418\u002F21, BGHZ 234, 125 - financialright).\n2. Macht es die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.\n3. Die Zusammenfassung von Zedenten verschiedener Marktstufen in einer Sammelklage begründet jedenfalls bei vertraglicher Verpflichtung des Inkassodienstleisters zur Bündelung gleichartiger Ansprüche nicht ohne Weiteres eine Interessenkollision, die zur Nichtigkeit der Abtretung führt.","2026-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300182026.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":62},"C-253\u002F23 – ASG 2 Ausgleichsgesellschaft für die Sägeindustrie Nordrhein-Westfalen GmbH gegen Land Nordrhein-Westfalen","ECLI:EU:C:2025:40","Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Richtlinie 2014\u002F104\u002FEU – Schadensersatzklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht – Art. 2 Nr. 4 – Begriff ‚Schadensersatzklage‘ – Art. 3 Abs. 1 – Recht auf vollständigen Ersatz des erlittenen Schadens – Abtretung von Schadensersatzforderungen an einen Rechtsdienstleister – Nationales Recht, nach dem einem solchen Dienstleister für die gebündelte Einziehung solcher Forderungen keine Aktivlegitimation zuerkannt wird – Art. 4 – Effektivitätsgrundsatz – Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz","2025-01-28","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0253","eurlex_caselaw",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":55},"BSG, Urt. v. 19.12.2024 – B 5 R 14\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2024:191224UB5R1423R0","1. Ein Empfänger von Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung muss sich die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seines Wissensvertreters von der Rechtswidrigkeit des zugrunde liegenden Verwaltungsakts zurechnen lassen.\n2. Zu den Pflichten eines umfassend bevollmächtigten Rentenberaters gehört in aller Regel die Prüfung des Rentenbescheids auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE195190105.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 06.09.2023 – IV ZR 93\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:060923UIVZR93.22.0",null,"2023-09-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605602023.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 05.07.2023 – VII ZB 35\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:050723BVIIZB35.21.0","§ 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.","2023-07-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE315632023.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 24.05.2023 – VIII ZR 373\u002F21","ECLI:DE:BGH:2023:240523UVIIIZR373.21.0","Zur Wirksamkeit der Bevollmächtigung eines registrierten Inkassodienstleisters für die Erhebung einer Rüge gemäß § 556g Abs. 2 BGB aF im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Abtretung von Ansprüchen des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr).","2023-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304582023.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":72,"date":90,"source_url":91,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 22.05.2023 – AnwZ (Brfg) 24\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:220523UANWZ.BRFG.24.22.0","2023-05-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE652382023.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 07.03.2023 – VI ZR 180\u002F22","ECLI:DE:BGH:2023:070323UVIZR180.22.0","Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG.","2023-03-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310682023.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":72,"date":101,"source_url":102,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 05.12.2022 – VIa ZR 998\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:051222UVIAZR998.22.0","2022-12-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE615122023.zip",{"title":104,"ecli":105,"leitsatz":72,"date":106,"source_url":107,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 24.10.2022 – VIa ZR 162\u002F22","ECLI:DE:BGH:2022:241022UVIAZR162.22.0","2022-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE605562022.zip",false]